Beitrags- und
Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
des
Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung
im Pfattertal
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die
Herstellung der Entwässerungsanlage einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder
gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke
und befestige Flächen, die keine entsprechenden Nutzungsmöglichkeit
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1.
für sie nach § 4 EWS ein Recht
zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.
sie – auch auf Grund einer
Sondervereinbarung - an die Entwässerungsanlage tatsächlich
angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)
Die
Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.
Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im
Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche –
Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2)
Wird
erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand
vor dem In – Kraft – Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die
Beitragsschuld erst mit In-Krafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitrag wird nach der
Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei
Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 qm Fläche
(übergroße Grundstücke) auf das 3,5 fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche mindestens jedoch 2.500 qm, bei unbebauten Grundstücken
auf 2.500 qm begrenzt.
(2)
Die
Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen
zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.
Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile die nach der Art ihrer Nutzung
keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen
oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen;
das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)
Bei
Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig
ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als
Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die
Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4)
Ein zusätzlicher Beitrag
entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Beitragspflichtig sind insbesondere,
-
im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks die zusätzlichen Flächen,
soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet
wurden,
- im Fall der Geschossflächenvergrößerung die zusätzlich
geschaffenen
Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2
für die sich aus ihrer Vervielfachung
errechnende zusätzliche Grundstücksfläche.
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien
Gebäudes oder Gebäudeteils
i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge
der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für
die Beitragsfreiheit entfallen.
(5)
Wird ein
unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt
worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach
Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2
begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet; Der Unterschiedsbetrag
ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an
Geschossfläche, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf
den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag
entrichtet wurde.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt:
a)
pro qm Grundstücksfläche
2,72 Euro
b)
pro qm Geschoßfläche
21,68 Euro
(2)
Für
Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden
darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag
nicht erhoben. Fällt diese
Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides
fällig.
§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1)
Der Aufwand für die
Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S.
d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des
Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile
der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe
zu erstatten.
(2)
Der Erstattungsanspruch
entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer zum
Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer
bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
§ 9
Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und
Schmutzwassergebühren.
Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der
Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren
erhoben..
§ 9a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr für die
Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung
wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend
mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des
Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt,
der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2)
Die
Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss
bis
2,5 m³/h
51,00 Euro/Jahr
bis
6,0 m³/h
65,00 Euro/Jahr
bis
10,0 m²/h
85,00 Euro/Jahr
über
10,0 m³/h
205,00 Euro/Jahr
bzw. mit
Dauerdurchfluss
bis
4,0
m³/h
51,00 Euro/Jahr
bis
10,0 m³/h
65,00 Euro/Jahr
bis
16,0 m³/h
85,00 Euro/Jahr
über
16,0 m³/h
205,00 Euro/Jahr
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1)
Die Schmutzwassergebühr wird
nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer
berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen
Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt 3,57 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2)
Als
Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage
zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug
nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch
geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Zweckverband zu
schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht
vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler
oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler
den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt
Werden die Wassermengen nicht
vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus
der Eigengewinnanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ / Jahr und
Einwohner neben der tatsächlichen aus der öffentlichen
Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger
als 36 m³ / Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind
ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem
Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren
Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Nachweis der verbrauchten
und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er
ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest in das Rohrnetz zu
installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen
Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede
Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³ / Jahr
als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich
gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem
Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der
Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4)
Vom Abzug nach Absatz 3 sind
ausgeschlossen
a)
das
hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Falle des § 10 Abs. 3 Sätze
3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch
36 m³ pro Einwohner, der mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden
Grundstück zum Stichtag 01.10. jeden Jahres gemeldet ist, pro Jahr
unterschreiten würde. In begründeten Fällen sind höhere
betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10 a
Niederschlagswassergebühr
(1)
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den
bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus
Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird
oder abfließt.
(2)
Als befestigt im Sinne des
Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so
beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur
unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken,
bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
(3) Bebaute
und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes
Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten
wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein
Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in
die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen
vollständig herangezogen.
(4)
Wird
Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer
Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine
Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der
Sammelvorrichtung in die öffentliche Entwässerungsanlage, werden die
Flächen vollständig herangezogen.
(5)
Der
Gebührenschuldner hat dem Zweckverband auf Anforderung innerhalb eines
Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den
Absätzen 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die
Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums.
Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde
liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung
binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Zweckverband
mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig
berücksichtigt.
Veranlagungszeitraum ist das
Abrechnungsjahr vom 01.10. bis 30.09. des darauf folgenden Jahres.
(6)
Kommt der
Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder
unvollständig nach, so kann der Zweckverband die maßgeblichen Flächen
schätzen.
(7)
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,48 Euro pro m² pro Jahr.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für
Abwässer i. S. d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung
einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die
durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr
als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert
übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die
Schmutzwassergebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1)
Die
Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in
die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr
entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im
erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3)
Die
Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im
erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2)
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück
befindlichen Betriebs.
(3)
Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit
Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)
Die
Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser-
und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig.
(2)
Auf die
Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres
Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des
Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt
der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der
Jahresgesamteinleitung (je Person 36 cbm) fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die
Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband
für die Höhe der Abgabe maßgebliche
Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
Übergangsregelung
Beitragstatbestände, die von den Beitrags- und Gebührensatzungen vom
17.12.1973, 14.10.1976, 14.11.1980, 09.06.1983, 05.06.1986, 30.10.1990
und 05.08.2002 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen
behandelt, soweit Bestandskraft der Veranlagungen vorliegt. Wurden
solche Beitragstatbestände aufgrund der genannten Satzungen nicht oder
nicht vollständig veranlagt oder Beitragstatbestände noch nicht
bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden
Satzung. Soweit sich ein höherer Beitrag als nach der o.g. Satzung
ergibt, wird die Differenz nicht erhoben.
§ 17
Inkrafttreten
(1)
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 04.09.2007 in der Fassung der
Änderungssatzungen
vom 30.04.2009, 08.09.2011, 10.02.2012,
09.03.2012 und
16.09.2015 außer Kraft.
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