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ENTWÄSSERUNGSSATZUNG
 
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Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung - EWS)
des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal


Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erläßt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Satzung:

 

§ 1
Öffentliche Einrichtung

(1) Der Zweckverband betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als Öffentliche Einrichtung für das Verbandsgebiet.

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt der Zweckverband.

(3) Zur Entwässerungsanlage des Zweckverbandes gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke.

 

§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne der Satzung ist jedes räumlich zusammen­hängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet: sie haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.


Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse
(Anschlußkanäle)                                      sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen        sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.

Meßschachtist die Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.

 

§ 4
Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, daß neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.

(3) Ein Anschluß- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Der Zweckverband kann den Anschluß und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder eine anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Zweckverband kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

 

§ 5
Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluß Berechtigten (§4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluß Berechtigten (§4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muß der Anschluß vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluß nach schriftlicher Aufforderung durch den Zweckverband innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

 

§ 6
Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 7
Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluß oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

  1. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

 

 

§ 8
Grundstücksanschluß

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden vom Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Der Zweckverband kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, daß der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluß ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.

(2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muß die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Meßeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

 

§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Zweckverband kann verlangen, daß anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Meßschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann der Zweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Besei­tigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

 

§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,

b) Grundriß- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,

c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

  • Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfaßt werden soll,
  • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
  • die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
  • Höchstzufluß und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
  • die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers, (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.


Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluß, Verbrauch, Kreislauf, Abfluß) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei dem Zweckverband aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt der Zweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.

 

§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Untehaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muß wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbands verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des Zweckverbands freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(5) Der Zweckverband kann verlangen, daß die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmens eine Bestätigung über die Dichtikeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grund­stücksentwässerungsanlage durch den Zweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

 

§ 12
Überwachung

(1) Der Zweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Das selbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Meßschächte, wenn der Zweckverband sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten des Zweckverbands, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funkionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Zweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Der Zweckverband kann darüber hinaus jederzeit verlangen, daß die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann der Zweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammel­kanalisation eine Genehmigung nach Art. 41c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebe­nen Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der Abwasserüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBI S. 587) in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße Überwachung durch den Zweckverband zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Meßschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

 

§ 13
Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflußlose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

 

§ 14
Einleiten in die Kanäle

(1)          Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt der Zweckverband.

 

 

 

§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

2. infektiöse Stoffe, Medikamente

3. radioaktive Stoffe

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

6. Grund- und Quellwasser

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die härten

8.Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsäfte, Blut aus Schlächtereien, Molke

9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.

 

Ausgenommen sind

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Zweckverband in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;

c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährlicher Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBI S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit der Zweckverband keine Einwendungen erhebt.

11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

  • von dem zu erwarten ist, daß es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
  • das wärmer als 35o C ist,
  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  • das als Kühlwasser benutzt worden ist

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b. werden gegenüber den einzelnen Anschlußpflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann der Zweckverband in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Zweckverband erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

(5) Der Zweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage gelteden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Zweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Der Zweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem Zweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Der Zweckverband kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist der Zweckverband sofort zu verständigen.

 

§ 16
Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Zweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

 

§ 17
Untersuchung des Abwassers

(1) Der Zweckverband kann über Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluß verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Zweckverband auf Verlangen nachzuweisen, daß das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und dem Zweckverband vorgelegt werden. Der Zweckverband kann verlangen, daß die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Meßergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Beauftragten des Zweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

 

 

§ 18
Haftung

(1) Der Zweckverband haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgeru­fen werden.

(2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benützer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sonderverein­barung zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücks-entwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 19
Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Die Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstückes den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

 

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2. eine der in § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbands mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

 

§ 21
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Mintraching, den 12.03.1993

Zweckverband zur Abwasser-
beseitigung im Pfattertal

Stodolka
(1. Vorsitzender)

 

 


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Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal
Zweite Satzung
zur Änderung
der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

(Entwässerungssatzung – EWS)
Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 sowie Art. 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2
sowie Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung, Art 41b Abs. 1 und 2 des Bayer.
Wassergesetzes erlässt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal
folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche
Entwässerungsanlage des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal (
Entwässerungssatzung – EWS )

§ 1

Änderung der Satzung
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Zweckverbandes zur
Abwasserbeseitigung im Pfattertal (EWS) vom 12.03.1993, bereits geändert durch
Satzung vom 17.07.2004 wird erneut wie folgt geändert:

( 1 ) § 8 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Sollten auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich
Grundstücksanschlüsse geändert, oder für weggemessene Flächen eines zuvor
bereits an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstückes ein
Grundstücksanschluss hergestellt werden, so kann der Zweckverband verlangen,
dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer
gesonderten Vereinbarung geregelt werden.“

§ 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung

Im Pfattertal
Mintraching, den 08.09.2011 Verbandsvorsitzender

 
 
  
     
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