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BEITRAGS/GEBÜHRENSATZUNG
 
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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1

Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungsanlage einen Beitrag.


§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestige Flächen, die keine entsprechenden Nutzungsmöglichkeit aufweist, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch auf Grund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.


§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In – Kraft – Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.


§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbe-planten Gebieten von mindestens 2.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3,5 fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche mindestens jedoch 2.500 qm, bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 qm begrenzt.
(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbe-messung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Beitragspflichtig sind insbesondere,
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Fall der Geschossflächenvergrößerung die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzli-che Grundstücksfläche.
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Ge-schossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berech-net; Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weni-ger an Geschossfläche, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Bei-tragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.


§ 6

Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt:
a) pro qm Grundstücksfläche 3,45 Euro
b) pro qm Geschoßfläche 18,35 Euro
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grund-stücksflächenbeitrag nacherhoben.


§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 8

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.


§ 9

Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Nutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren.
Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlags-wasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.


§ 9a

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 51,00 Euro/Jahr
bis 6,0 m³/h 65,00 Euro/Jahr
bis 10,0 m³/h 85,00 Euro/Jahr
über 10,0 m³/h 205,00 Euro/Jahr


§ 10

Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt 2,60 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Was-serverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ / Jahr und Einwohner neben der tatsächlichen aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 36 m³ / Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebühren-pflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³ / Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Ge-bührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5)
Im Falle des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Was-serverbrauch 36 m³ pro Einwohner, der mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück zum Stichtag 01.10. jeden Jahres gemeldet ist, pro Jahr unterschreiten würde. In begründeten Fällen sind höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.


§ 10 a

Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Als befestigt im Sinne des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
(3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Nieder-schlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Ver-sickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig he-rangezogen.
(4) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesam-melt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung in die öffentliche Entwässerungsanlage, werden die Flächen vollständig herangezogen.
(5) Der Gebührenschuldner hat dem Zweckverband auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen (1) bis (4) maßgeb-lichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranla-gungszeitraums.
Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebühren-schuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Zweckverband mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt.
Veranlagungszeitraum ist das Abrechnungsjahr vom 01.10 bis 30.09. des darauf folgenden Jahres.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvoll-ständig nach, so kann der Zweckverband die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,85 Euro pro m² pro Jahr.


§ 11

Gebührenzuschläge

Für Abwässer i. S. d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klär-schlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.


§ 12

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.


§ 13

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.


§ 14

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Nieder-schlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntmachung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08.und 15.11. jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung (je Person 36 cbm) fest.


§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.


§ 16

Übergangsregelung

Beitragstatbestände, die von den Beitrags- und Gebührensatzungen vom 17.12.1973, 14.10.1976, 14.11.1980, 09.06.1983, 05.06.1986, 30.10.1990 und 05.08.2002 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit Bestandskraft der Veranlagungen vorliegt. Wurden solche Beitragstatbestände aufgrund der genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich ein höherer Beitrag als nach der o.g. Satzung ergibt, wird die Differenz nicht erhoben.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.08.2002 außer Kraft


Mintraching, den 04.09.2007
 

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

 

  Stodolka 1. Vorsitzender
 
 
 
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Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Entwässerungssatzung

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KommZG) erläßt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.10.2007.

 

§ 1

§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge  der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt 3,89 Euro je Kubikmeter Schmutzwasser.

 

§ 2
§ 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest in das Rohrnetz zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m² / Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse erbracht werden.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft.

 

 

Mintraching, den 30.04.2009    
 

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

 

Hubert Achhammer
Verbandsvorsitzender
 
 
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Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal
Zweite Satzung zur Änderung

der Beitrag- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal


Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KommZG) erlässt der
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Zweite Satzung zur
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des
Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

§ 1
Änderung der Satzung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes
zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal (BGS) vom 01.10.2007, bereits geändert durch
Satzung vom 01.06.2009 wird erneut wie folgt geändert:

( 1. ) § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Der Beitrag beträgt:
a) pro qm Grundstücksfläche 6,00 Euro
b) pro qm Geschossfläche 21,76 Euro

( 2. ) § 10 Abs.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 4,40 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser.

( 3. ) § 10a Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,94 Euro pro m² pro Jahr


§ 2

Diese Satzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.


Mintraching, den 08.09.2011   
 

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal

 

Hubert Achhammer
Verbandsvorsitzender
 
 

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal
Dritte Satzung
zur Änderung
der Beitrag- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal


Aufgrund von Art. 5,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KommZG) erlässt der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur
Abwasserbeseitigung im Pfattertal (BGS) vom 04.09.2007, bereits geändert durch Satzungen vom
30.04.2009 und 08.09.2011 wird erneut wie folgt geändert:
Die §§ 9 – 15 erhalten folgende Fassung:

§ 9

Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Nutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der
Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung
werden Niederschlagswassergebühren erhoben.

§ 9a

Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasser-beseitigung wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 51,00 Euro/Jahr
bis 6,0 m³/h 65,00 Euro/Jahr
bis 10,0 m³/h 85,00 Euro/Jahr
über 10,0 m³/h 205,00 Euro/Jahr

§ 10

Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge
der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen
Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt 3,14 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und
aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht
nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird,
oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ / Jahr und
Einwohner neben der tatsächlichen aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen
angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 36 m³ / Jahr und Einwohner. In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest in das Rohrnetz zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede
Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³ / Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem
Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse erbracht
werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Falle des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der
Wasserverbrauch 36 m³ pro Einwohner, der mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden
Grundstück zum Stichtag 01.10. jeden Jahres gemeldet ist, pro Jahr unterschreiten würde. In
begründeten Fällen sind höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10 a

Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen des
Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet
wird oder abfließt.
(2) Als befestigt im Sinne des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so
beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich
aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken,
Pflasterungen und Plattenbeläge.
(3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes
Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über
Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein
Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig
herangezogen.
(4) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt,
fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der
Sammelvorrichtung in die öffentliche Entwässerungsanlage, werden die Flächen vollständig
herangezogen.
(5) Der Gebührenschuldner hat dem Zweckverband auf Anforderung innerhalb eines Monats eine
Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen (1) bis (4) maßgeblichen
Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des
Veranlagungszeitraums.
Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der
Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung
dem Zweckverband mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt.
Veranlagungszeitraum ist das Abrechnungsjahr vom 01.10 bis 30.09. des darauf folgenden
Jahres.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder
unvollständig nach, so kann der Zweckverband die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,17 Euro pro m² pro Jahr.

§ 11

Gebührenzuschläge
Für Abwässer i. S. d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung
Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als
30% übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des
Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die
Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden
Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines
Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im
Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer
gemeinsam haften.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die
Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntmachung des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08.und 15.11. jeden Jahres
Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der
Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung (je Person 36 cbm) fest.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 2

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur
Abwasserbeseitigung im Pfattertal (BGS) vom 04.09.2007, bereits geändert durch die Satzung vom
30.04.2009 und 08.09.2011 sowie vorstehenden § 1 wird erneut wie folgt geändert:
( 1. ) § 10 Abs.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 2,88 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser.
( 2. ) § 10 a Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,95 Euro pro m² pro Jahr

§ 3

§ 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2009 in Kraft.
§ 2 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2011 in Kraft


Mintraching, den 10.02.2012 Zweckverband zur Abwasserbeseitigung
Im Pfattertal
 
Verbandsvorsitzender
 
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Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im
Pfattertal
Vierte Satzung
zur Änderung

der Beitrag- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal Aufgrund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KommZG) erlässt der Zweckverband zur
Abwasserbeseitigung im Pfattertal folgende Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal:


§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal (BGS) vom 04.09.2007, bereits geändert durch Satzungen vom 30.04.2009, 08.09.2011 und 10.02.2012 wird erneut wie folgt geändert:
Die §§ 9 – 15 erhalten folgende Fassung:

§ 9

Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Nutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren.
Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlags-wasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.

§ 9a

Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 51,00 Euro/Jahr
bis 6,0 m³/h 65,00 Euro/Jahr
bis 10,0 m³/h 85,00 Euro/Jahr
über 10,0 m³/h 205,00 Euro/Jahr

§ 10

Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,02 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird,
oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ / Jahr und
Einwohner neben der tatsächlichen aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen
angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 36 m³ / Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest in das Rohrnetz zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede
Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³ / Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Falle des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 36 m³ pro Einwohner, der mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück zum Stichtag 01.10. jeden Jahres gemeldet ist, pro Jahr unterschreiten würde. In begründeten Fällen sind höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10 a

Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Als befestigt im Sinne des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
(3) Bebaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen.
(4) Wird Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung in die öffentliche Entwässerungsanlage, werden die Flächen vollständig herangezogen.
(5) Der Gebührenschuldner hat dem Zweckverband auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen (1) bis (4) maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Zweckverband mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Abrechnungsjahr vom 01.10 bis 30.09. des darauf folgenden Jahres.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann der Zweckverband die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,17 Euro pro m² pro Jahr.

§ 11

Gebührenzuschläge
Für Abwässer i. S. d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.

§ 12

Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 13

Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.

§ 14

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntmachung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08.und 15.11. jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung (je Person 36 cbm) fest.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 2

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung
im Pfattertal (BGS) vom 04.09.2007, bereits geändert durch die Satzung vom 30.04.2009,
08.09.2011 und 10.02.2012 sowie vorstehenden § 1 wird erneut wie folgt geändert:
( 1. ) § 10 Abs.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt 2,88 Euro pro Kubikmeter Schmutzwasser.“
( 2. ) § 10 a Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,95 Euro pro m² pro Jahr.“

§ 3

§ 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2009 in Kraft.
§ 2 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2011 in Kraft
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung
Im Pfattertal
Achhammer
Mintraching, den 09.03.2012 Verbandsvorsitzender

 
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