Konsolidierte Verbandssatzung
des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal
Sitz: Mintraching
Der Zweckverband zur
Abwasserbeseitigung im Pfattertal, Sitz Köfering, erläßt gemäß Art. 19 Abs. 1
des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit -KommZG- vom 12. Juli 1966
(BayRS - 2020 - 6 - 1 - I) folgende Verbandsatzung:
In diese Satzung sind folgende Änderungssatzungen
eingearbeitet:
- Änderungssatzung
vom 23.01,1991
- Änderungssatzung
vom 05.12.1997
- Änderungssatzung
vom 01.08.1998
- Änderungssatzung
vom 01.01.2001
- Änderungssatzung
vom 04.02.2013
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Rechtsstellung
1. Der
Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im
Pfattertal".
Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Der
Zweckverband hat seinen Sitz in Mintraching.
§ 2
Verbandsmitglieder
1. Verbandsmitglieder
sind die Gemeinden Alteglofsheim, Köfering, Mintraching, Thalmassing und
Obertraubling
2. Andere
Gemeinden können dem Verband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der
Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Jedes
Verbandsmitglied kann zum Schluß eines Jahres aus dem Zweckverband austreten,
wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
satzungsgemäßen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muß mindestens ein Jahr
vorher schriftlich erklärt werden. Er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung
und Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht aus wichtigem Grund zu kündigen
(Art. 46 Abs. 2 KommZG), bleibt unberührt.
§ 3
Räumlicher Wirkungsbereich
Der räumliche Wirkungskreis des
Zweckverbands Pfattertal umfaßt das gesamte Gebiet der Gemeinden Alteglofsheim,
Köfering, Mintraching und Thalmassing sowie des Ortes Gebelkofen der Gemeinde
Obertraubling.
§ 4
Aufgaben des Zweckverbands
1. Der
Zweckverband hat die Aufgabe, auf dem Gebiet seiner Mitglieder die
Abwasserbeseitigung durchzuführen. Er baut, betreibt und unterhält alle dafür
erforderlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere die Ortsnetze, die
Hauptsammler und die Kläranlage. Die bereits bestehenden Ortsnetze werden
übernommen, sobald die Satzungen des Verbands über den Anschluß und
Benutzungszwang erlassen sind.
2. Die
Durchführung einzelner Maßnahmen, insbesondere die Planung und Erstellung
einzelner Ortsnetze, kann den Mitgliedsgemeinden übertragen werden.
Aufträge können nur mit Zustimmung der Verbandsversammlung vergeben werden.
3. Der
Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.
4. Das
Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen
Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband
über.
5. Der
Zweckverband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und
Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.
6. Die
Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die
Versorgungsanlagen des Zweckverbands nach dessen Richtlinien.
7. Der
Zweckverband kann seine satzungsgemäße Aufgabe und deren Durchführung sowie das
Verbandsvermögen ganz oder in Teilen auf andere öffentlich-rechtliche Träger
übertragen
Aufträge
im Sinne des Abs. 2 können auch vom geschäftsführenden Organ des
öffentlich-rechtlichen Trägers, an den übertragen wurde, vergeben werden.
Das
Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder gemäß Abs. 4 gehen dann sinngemäß
auf den öffentlich-rechtlichen Träger über.
Das
Recht des Zweckverbandes gemäß Abs. 5 kann in diesem Sinne ebenfalls übertragen
werden.
Das
Recht, Richtlinien im Sinne des Abs. 6 zu erlassen, kann vom Zweckverband
ebenfalls übertragen werden. Die Übertragung wird im Einzelnen durch eine mit
einfacher Stimmenmehrheit von der Verbandsversammlung zu beschließenden
Zweckvereinbarung geregelt, für die die Verbandsversammlung gemäß § 10 Abs. 2
der Satzung die ausschließliche Zuständigkeit besitzt.
§ 5
Technische Aufsicht
Die technische Aufsicht liegt beim
Wasserwirtschaftsamt Regensburg. Es kann im Einvernehmen mit dem Zweckverband
fachliche Anordnungen treffen.
II. Verfassung und Verwaltung
§ 6
Verbandsorgane
Verbandsorgane sind:
1. Die
Verbandsversammlung,
2. der
Verbandsvorsitzende
§ 7
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
1. Die
Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen
Verbandsräten.
2. Jedes
Verbandsmitglied entsendet so viele Verbandsräte, als ihm Stimmen in der
Verbandsversammlung zustehen, in jedem Fall aber den 1. Bürgermeister.
3. Der
1. Bürgermeister wird durch seinen Stellvertreter vertreten. Für die weiteren
Verbandsräte ist ein Stellvertreter zu bestellen. Verbandsräte können nicht
Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den
Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden - ist ein solcher noch nicht
gewählt, der Aufsichtsbehörde - schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte
des Zweckverbands können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.
4. Für
Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet
das Amt als Verbandsrat mit Ende ihres kommunalen Wahlamtes. Entsprechendes
gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter
werden durch Beschluß der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder aus ihrer
Mitte bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane.
Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluß der Vertretungsorgane aus
wichtigem Grund widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat,
der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem
Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre
Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter
aus.
§ 7a
Stimmenzahl
1. Die
Stimmenzahl der Verbandsmitglieder bestimmt sich nach der Zahl der Einwohner,
die in ihrem räumlichen Wirkungsbereich wohnen.
2. 1.000
Einwohner ergeben eine Stimme. Jedes Überschreiten dieses Grenzwertes ergibt
eine weitere Stimme.
3. Treten
weitere Gemeinden oder Verbandsmitglieder mit weiteren Ortsteilen bei, so ist
die Einwohnerzahl maßgebend, die am 1. Januar des Beitrittsjahres im jeweiligen
Wirkungsbereich wohnt. Im übrigen ist die Einwohnerzahl am Tag der jeweiligen
Kommunalwahl entscheidend.
§ 8
Einberufung und Sitzungen der Verbandsversammlung
1. Die
Verbandsversammlung ist durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter
Angabe von Ort, Tagesordnung und Zeit schriftlich einzuberufen. Sie muß ferner
einberufen werden, wenn es 1/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die
Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
2. Die
Einladung muß den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. In
dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende diese Frist bis auf 24 Stunden
abkürzen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung zu unterrichten.
3. Der
Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung
vor und leitet die Sitzung.
4. Die
Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Bayerischen Landesamtes für
Wasserwirtschaft, des Wasserwirtschaftsamtes, der Geschäftsleiter und der
Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Auf Antrag ist
ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen
zulassen und hören.
§ 9
Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
1. Die
Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Verbandsräte
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und
stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluß gefaßt werden, wenn alle
Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlußfassung einverstanden sind.
2. Wird
die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der
persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von 4
Wochen zum zweiten Mal zu Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so
ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Auf diese
Folge ist in der 2. Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Soweit
das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht
etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit
einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. Es wird offen abgestimmt. Jeder
Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen
Vertreter bestellt hat, übt der 1. Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter
aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich
der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so
gehört er nicht zu den Abstimmenden.
4. Bei
Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Vorschriften über die
persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Wird
die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter
den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit
in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr
Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los,
welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei
oder mehr Bewerber die gleiche nächst höhere Stimmenzahl erhalten, so
entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit den
höchsten Stimmenzahlen kommt.
5. Über
die Verbandsversammlung ist eine mit Seitenzahlen versehene Niederschrift
anzufertigen. In diese sind Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden
Verbandsräte, die behandelten Gegenstände sowie sämtliche Beschlüsse und
Wahlergebnisse mit Stimmenverhältnis aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Abdrucke der Niederschriften sind den Verbandsmitgliedern und
der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
§ 10
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
1. Die
Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
1.1 die
Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung, der den
Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen soweit dies im Einzelnen der
rechtlichen Kontrolle durch die Verbandsversammlung gebildeten Organe
unterstellt wird.
1.2 die
Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen
und Verordnungen, soweit diese Befugnisse im Rahmen einer Zweckvereinbarung im
Einzelnen nicht auf andere öffentlich-rechtliche Träger übertragen wird.
1.3 Die
Beschlußfassung über die jährliche Haushaltssatzung,
1.4 die
Beschlußfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte,
1.5 die
Festlegung und endgültige Anerkennung der Rechnung, soweit die Rechnungsprüfung
im Einzelnen nicht auf einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger übertragen
wird.
1.6 die
Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter und die Festsetzung von
Entschädigungen,
1.7 den
Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
1.8 den
Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung,
1.9 die
Beschlußfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des
Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.
2. Die
Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die
kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere
zuständig für die Beschlußfassung über
2.1 den
Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,
2.2 den
Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband
Verpflichtungen in Höhe von mehr als 520 Euro mit sich bringen,
2.3 den
Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren
durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten.
§ 11
Rechtsstellung der Verbandsräte
1. Die
Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
2. Verbandsräte,
die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten Auslagenersatz,
insbesondere Reisekostenvergütung.
3. Die
bestellten Verbandsräte erhalten außer dem genannten Auslagenersatz eine
Sitzungsgeldpauschale je Stunde Sitzungsdauer, soweit ein Verdienstausfall
entsteht. Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde. Die Höhe der in Satz
1 und 2 genannten Entschädigungen setzt die Verbandsversammlung durch Beschluß
fest.
§ 12
Wahl des Verbandsvorsitzenden
1. Der
Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung
aus ihrer Mitte gewählt. Zum Verbandsvorsitzenden kann auch gewählt werden, wer
nicht gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds ist.
2. Der
Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs
Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds,
auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für
die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten
Verbandsvorsitzenden weiter aus.
§ 13
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
1. Der
Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
2. Der
Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und
erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der
Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem 1. Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die
ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
3. Durch
besonderen Beschluß der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden
unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen
Erledigung übertragen werden.
4. Der
Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und
laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbands oder mit
Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen.
5. Erklärungen,
durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
§ 14
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden
Der Verbandsvorsitzende und sein
Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der
Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 13 eine Aufwandsentschädigung,
ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die
Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigungen durch Beschluß fest.
§ 15
Dienstkräfte des Zweckverbands
1. Der
Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein.
2. Die
Verbandsversammlung bestellt bei Bedarf einen Geschäftsleiter. Sie kann ihm
durch Beschluß Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 13 Abs. 2
übertragen. Durch gesonderten Beschluß kann sie ihm ferner unbeschadet des § 10
Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
III. Wirtschafts- und Haushaltsführung
§ 16
Anzuwendende Vorschriften
Für die Wirtschafts- und
Haushaltsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften für Gemeinden
entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale
Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.
§ 17
Haushaltssatzung
1. Der
Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wochen
vor der Beschlußfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.
2. Die
Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen
und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die
Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind,
nach Erteilung der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die
Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 1 bekanntgemacht.
§ 18
Deckung des Finanzbedarfs
1. Der
Zweckverband oder eine öffentlich-rechtlicher Trägerer, an den im Sinne des § 4
Abs. 7 eine entsprechende Übertragung stattfindet, hebt von den zum Anschluss
an die Abwasserbeseitigungsanlagen Verpflichteten Gebühren und Beiträge nach
den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.
2. Der
durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte einmalige oder
laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitions-
und Betriebskostenumlage). Dies ist erst in dem Jahre möglich, in dem die neuen
Verbandsmitglieder oder deren Ortsteile an die Verbandsanlagen angeschlossen
werden. Die Erhebung erfolgt nach Einwohnern.
3. Die
Kosten (Kapitaldienst) für Darlehen zu Baumaßnahmen, die den Mitgliedsgemeinden
übertragen wurden (§ 4 Abs. 2) und vom Zweckverband diesen als Zuweisung
gewährt werden, sind von den Mitgliedern zu tragen, auf deren Gebiet die
Kanalisationsanlagen errichtet wurden. Diese Kosten werden als Umlage nach dem
Grundsatz des Abs. 2 erhoben.
§ 19
Festsetzung und Zahlung der Umlagen
1. Die
Investitionsumlage, die Betriebskostenumlage und die Kostenumlage im Rahmen
einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7 werden in der Haushaltssatzung
für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt. Sie können nur während des
Rechnungsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
2. Bei
Festsetzung der Investitionsumlage, der Betriebskostenumlage und der
Kostenumlage im Rahmen einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7 ist anzugeben:
a) Die
Höhe des durch Gebührenbeiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs
für die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage
(Umlage-Soll),
b) die
Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2.
3. Die
Umlagebeiträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen
Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).
4. Die
Investitionsumlage, die Betriebskostenumlage und die Umlage der Kosten einer
Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7 werden mit einem Viertel ihrer
Jahresbeiträge um den 10. jedes 3. Quartalmonats fällig. Werden sie nicht
rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern
Verzugszinsen bis zu 1 v. H. für den Monat gefordert werden.
5. Ist
die Investitionsumlage, die Betriebskostenumlage und die Umlage der Kosten
einer Zweckvereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 7 bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht
festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufig vierteljährliche
Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge
erheben.
Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Rechnungsjahr ist über die
vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.
§ 20
Kassenverwaltung
Der Kassenverwalter und sein
Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt. Sie dürfen
Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.
Die Kassengeschäfte können der
Realsteuerstelle des Landkreises Regensburg übertragen, soweit sie nicht vom
Kassenverwalter geführt werden. Die Einhebung der Gebühren kann den
Mitgliedsgemeinden übertragen werden.
§ 21
Jahresrechnung, Prüfung
1. Der
Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres vor.
2. Die
Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuß
binnen drei Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuß ist aus der
Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten.
3. Nach
der örtlichen Rechnungsprüfung wird die Jahresrechnung von der
Verbandsversammlung festgestellt und über die Entlastung beschlossen.
§ 22
Öffentliche Bekanntmachung
Die Satzungen und Verordnungen des
Zweckverbands werden im Amtsblatt für den Landkreis Regensburg bekanntgemacht.
Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen
Form auf die Bekanntmachung hinweisen.
§ 23
Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde
Bei Streitigkeiten zwischen dem
Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet
gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbands
untereinander aus dem Verbandsverhältnis, ist die Aufsichtsbehörde zur
Schlichtung anzurufen.
§ 24
Auflösung
1. Die
Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie die Verbandssatzung bekanntzumachen.
2. Findet
eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Mitgliedsgemeinden die auf
ihrem Gebiet gelegenen Abwasserbeseitigungsanlagen und die sich daraus
ergebenden Lasten zu übernehmen. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung
der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen
Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten
Investitionsumlagebeträge zu verteilen und für die Abwasserbeseitigungsanlagen
oder sonstige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Übersteigen die
Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen, so ist der Fehlbetrag in
entsprechender Anwendung des Art. 18 Abs. 2 auf die Verbandsmitglieder
umzulegen.
3. Scheidet
ein Verbandsmitglied aus, ohne daß dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so
wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung zum Zeitpunkt des
Ausscheidens erhalten würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen
Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch
zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird ein Jahr
nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbands
fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des
Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung vereinbaren.
§ 25
Inkrafttreten der Verbandssatzung
Die Verbandssatzung tritt am Tag nach
ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt für den Landkreis
Regensburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 7.11.1969
(Amtsblatt für die Stadt und den Landkreis Regensburg vom 17.11.1969 Nr. 46) in
der Fassung der Änderungssatzung vom 6.10.1986 (Amtsblatt für den Landkreis
Regensburg vom 7.11.1986 Nr. 45) außer Kraft.
Mintraching, den 04. Februar 2013 Zweckverband
zur Abwasserbeseitigung
im
Pfattertal
Achhammer
Verbandsvorsitzender
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